Allgemeine Geschäftsbedingungen der KKE-SYSTEM GmbH (KKE)

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Rechtsgeschäfte zwischen der KKE-SYSTEM GmbH und deren Kunden sowie Lieferanten und sonstigen Dritten, denen Leistungen zu erbringen sind und von denen Leistungen bezogen werden. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der KKE-SYSTEM GmbH und sonstigen Dritten werden nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

I. Leistungsbedingungen der KKE-SYSTEM  GmbH (nachfolgend auch KKE)  als Lieferant

1. Allgemeines
1.1 Diese Regelungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern, die diese im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit (Unternehmer-/Handelsgeschäft) abschließen nicht jedoch für Rechtsgeschäfte an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Etwas anderes gilt nur für solche Klauseln, die sich ausdrücklich auf Verbraucher beziehen.
1.2 Verträge über die Lieferung von Kälteanlagen und/oder Anlagen-Komponenten durch KKE gelten stets als Kaufverträge. Es ist stets das Kaufrecht i. S. d. §§ 433 ff. BGB anzuwenden, soweit in diesen AGB oder im konkreten Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
1.3 An das Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) ist KKE zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Versendung gebunden. Der Kunde/Geschäftspartner kann das Angebot nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber KKE annehmen. Der Vertrag zwischen KKE und dem Kunden kommt jedoch erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KKE wirksam zustande. Auftragsbestätigungen können den Kunden auch in elektronischer Form übersandt werden.
1.4 Zum Angebot von KKE gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich KKE das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von KKE Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine, Rücktrittsrechte
2.1 Der vereinbarte Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die KKE nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von vom Kunden zu beschaffender Unterlagen anzusehen, die für eine gesetz- und vertragsgemäße Lieferung notwendig sind.
2.2 Der Kunde ist in Fällen des Verzugs von KKE nur dann zum Rücktritt oder zur Kündigung eines Vertrages berechtigt, wenn als Liefertermin eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt  und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen wird.
2.3 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten ist KKE das Recht vorbehalten, sich vom Vertrag zu lösen, wenn die von ihr geschuldete Leistung nicht mehr verfügbar ist und sie ihren Kunden/Geschäftspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und sich zur unverzüglichen Rückgabe einer vom Kunden eventuell bereits erbrachten Gegenleistung verpflichtet. Bei einem Rücktritt sind die Vertragsparteien gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
2.4 Rücktrittsrechte ergeben sich auch bei Zahlungsverzug gem. Ziffer 3.14 dieser AGB.

3. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
3.1 Preisangaben erfolgen stets in der Währung Euro.
3.2 Die Angebotspreise von KKE beinhalten keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer oder Zölle. Gesetzliche Steuern und Zölle werden bei der Rechnungsstellung hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
3.3 Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen und vom Kunden/Geschäftspartner nachträglich gefordert werden, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden/Geschäftspartner angefordert oder von KKE abgegeben werden, welches von der jeweils anderen Seite anzunehmen ist. Die nachträglich georderten Leistungen sind auch dann zusätzlich zu vergüten, wenn sie erforderlich sind, um die mit den von KKE angebotenen und vom Kunden bestellten Bauteilen und Anlagenkomponenten herzustellenden Anlagen fachgerecht herstellen zu können oder deren gewünschte Funktion zu erreichen. Unterbleibt ein Nachtrag, werden diese Leistungen zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet.
3.4 Kosten für Lagerung, Verpackung, Verladung und Versand sind in den Angebotspreisen nicht enthalten. Die Wahl der Verpackung und des Versandes steht grundsätzlich KKE zu. Dabei orientiert sich KKE an den Gesichtspunkten Vermeidung von Beschädigungen, Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität. Wünscht der Kunde/Geschäftspartner eine bestimmte Art und Weise der Verpackung und des Versandes hat er dies KKE ausdrücklich schriftlich aufzutragen. Lager-, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten werden dem Kunden von KKE in jedem Fall mit der Rechnung gesondert zu ortsüblichen und angemessenen Preisen – mindestens jedoch zu den Selbstkostenpreisen – jeweils zzgl. gesetzlicher Steuern berechnet.
3.5 Für den Fall, dass zwischen dem Zustandekommen des Vertrages und der Lieferung an den Kunden mehr als 4 Monate vergehen, ohne dass dies von KKE zu vertreten ist, ist KKE zur Berechnung höherer Preise berechtigt, wobei Preiserhöhungen nur in dem Verhältnis zulässig sind, in dem Lieferanten von KKE Preise erhöht haben und/oder Lohn- und Allgemeinkosten der KKE gestiegen sind.
3.6 KKE ist stets berechtigt, mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des angebotenen Gesamtpreises zu fordern.
3.7 Bei Lieferungen und Leistungen bei denen bei Vertragsschluss noch kein Endbetrag beziffert werden kann, ist KKE berechtigt, vom Kunden/Geschäftspartner neben der Anzahlung Abschlagszahlungen zu fordern, deren Höhe bis zu 90 % der Vergütung für die von KKE zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereitge-stellten Kaufgegenstände und erbrachten Arbeitsleistung betragen kann.
3.8 KKE ist berechtigt, den gesamten vereinbarten Kaufpreis bzw. die gesamte vereinbarte Vergütung zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen.
3.9 Alle Rechnungsbeträge sind vom Kunden/Geschäftspartner durch Einmalzahlung auszugleichen. Skonti dürfen nur in Abzug gebracht werden, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden und auch nur dann, wenn sich der Kunde/Geschäftspartner nicht mit der Erfüllung anderer Zahlungsansprüche von KKE in Verzug befindet. Teilzahlungen für Leistungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
3.10 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
3.11 Für den Verzugseintritt sind regelmäßig die in den Rechnungen angegebenen Zahlungsfristen und/oder der Zeitpunkt des Zugangs von Mahnschreiben maßgeblich. Unabhängig hiervon ist der vollständige Ausgleich sämtlicher Rechnungen von KKE spätestens 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung beim Kunden/Geschäftspartner fällig. Das heißt, der Kunde/Geschäftspartner gerät bei Nichtzahlung spätestens am 31. Tag nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung in Zahlungsverzug.
3.12 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Eingang auf dem Konto von KKE maßgeblich.
3.13 Ab Verzugseintritt ist KKE berechtigt, dem Kunden/Geschäftspartner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – mindestens aber 9 % p. a. – zu berechnen.
3.14 Gerät der Kunde/Geschäftspartner mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden sämtliche in diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig. KKE ist dann auch zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen und zur Forderung von Schadenersatz berechtigt. Das gilt insbesondere im Falle der Zahlungseinstellung und beim Vorliegen von Insolvenzgründen auf Seiten des Kunden/Geschäfts-partners. 
3.15 Der Kunde kann gegenüber KKE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Gleiche gilt für vom Kunden behauptete Zurückbehaltungsrechte.

4. Gefahrübergang
Das Risiko der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der von KKE zu erbringenden Leistungen trägt der Kunde ab dem Moment des Gefahrübergangs.  
Der Gefahrübergang findet statt
- bei der Anlieferung durch KKE im Moment der Übergabe der Kaufsache an den Kunden oder dessen Vertreter;
- beim Versand – unabhängig davon wer den Versand veranlasst hat – mit der Übergabe der Kaufsache an den Frachtführer;
- bei vereinbarter Abholung durch den Kunden am zweiten Tag nach dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige der KKE beim Kunden;
- bei von KKE geschuldeten Arbeitsleistungen im Moment der Abnahme durch den Kunden.
 
5. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde/Geschäftspartner die Leistung von KKE nicht fristgemäß ab, ist KKE berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf KKE anderweitig über die geschuldete Leistung verfügen darf. Es bleibt KKE trotz anderweitiger Verfügung über die von ihr geschuldete Leistung vorbehalten, den Kunden/Geschäftspartner mit einer Ersatzleistung innerhalb angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von KKE, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann KKE 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, es sei denn, der Kunde/Geschäftspartner weist nach, dass KKE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt KKE vorbehalten. Der Kunde/Geschäftspartner ist verpflichtet, Teilleistungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit ihm dies zumutbar ist.

6. Eigentumsvorbehalt
Die dem Kunden von KKE gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der KKE aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gegen den Kunden zustehenden Ansprüche Eigentum von KKE. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die KKE gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch KKE unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verwenders dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde/Geschäftspartner Händler (Wiederverkäufer) oder installierender Fachbetrieb, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungsbeträge von KKE bereits bei Vertragsschluss an KKE abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde/Geschäftspartner von KKE zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde/Geschäftspartner von KKE in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat KKE deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann KKE die erbrachte Leistung und die gezogenen Nutzungen herausverlangen und Sachen nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf den Kaufpreis/die Vergütung durch freihändige Veräußerung bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde/Geschäftspartner von KKE. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung von Sachen oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde/Geschäftspartner von KKE sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von KKE hinzuweisen. Der Kunde/Geschäftspartner von KKE trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Sachen aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde/Geschäftspartner von KKE hat die Pflicht, die Sachen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
KKE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

7. Gewährleistung/Haftung/Schadenersatz
7.1 Bei Handelsgeschäften sind die Leistungen von KKE vom Kunden/Geschäftspartner unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Mängel zu prüfen. Mängel sind KKE nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen und als solche zu rügen. Es gelten die Regeln des § 377 HGB. Beim Verbrauchergeschäft gilt, dass offensichtliche Mängel bei Sachen binnen zwei Wochen nach Ablieferung gegenüber dem Verwender anzuzeigen sind. Für die Fristwahrung ist die Absendung der Mängelanzeige maßgebend. Werden die Anzeigefristen nicht gewahrt, ist KKE von der Mängelhaftung befreit.
7.2 Bei Vorliegen eines Mangels haben der Kunde oder dessen Beauftragter KKE eine abgemessene Frist zur   Nacherfüllung – in der Regel 10 Arbeitstage – zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung durch KKE oder deren Beauftragten zur Verfügung steht.
7.3 Ist die Leistung des Verwenders mangelhaft, so hat der Geschäftspartner folgende Rechte:
7.3.1 KKE ist zur Nacherfüllung verpflichtet. KKE ist jedoch berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl  durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu erbringen.
7.3.2 Schlägt die Nachbesserung aus von KKE zu vertretenden Gründen mindestens dreimal fehl, so ist der Kunde/Geschäftspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/die Vergütung zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel oder die Pflichtverletzung von KKE nur unerheblich ist.
7.4 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Geschäftspartner oder dessen Beauftragte verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse nach dem Gefahrübergang.
7.5 Kosten für Untersuchungen im Rahmen der Gewährleistung, da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn eine Nachbesserung/Nacherfüllung nicht durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
- der Kunde den vereinbarten Untersuchungstermin schuldhaft versäumt;
- kundenseitig zu erfüllende Empfangsbedingungen auch die Verbindung mit dem Internet – bei der notwendigen Nutzung elektronischer Geräte (Mobiltelefone, Laptops etc.) nicht einwandfrei gegeben sind.
7.6 In den Fällen der verschuldensabhängigen Haftung haftet KKE uneingeschränkt nur für solche Schäden, die Folge eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns seiner Organe, seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind.
7.7 In den Fällen von Organen der KKE, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung von KKE auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertrags-typischen Schaden – maximal auf die Höhe des doppelten Wertes des für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Entgelts – begrenzt. Von leichter Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn der fragliche Fehler auch durchschnittlich sorgfältigen Unternehmern gelegentlich passieren kann.
7.8 KKE haftet nicht für Schäden, die Folge einer nur leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten durch KKE, deren Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind. Das gilt insbesondere für Verzugsschäden, es sei denn, der Lieferzeitpunkt gehört zu den wesentlichen Vertragspflichten.
7.9 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  Für solche Rechtsgutsverletzungen haftet KKE ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die Folge der Verletzung einer Kardinalpflicht durch KKE, deren vertretungsberechtigte Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind. Unter Kardinalpflichten sind Hauptleistungs-pflichten und solche Pflichten zu verstehen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner unbedingt vertrauen darf.
7.10 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an von KKE verbautem Material, wegen mangelhafter Arbeits- und/oder Reparaturleistungen, die keine Bauleistungen sind, verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung der Leistung/Sache an den Kunden.
7.11 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren. Bei der Lieferung von gebrauchten Gegenständen verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche in 1 Jahr ab Ablieferung der Sache, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft um ein Unternehmergeschäft handelt, welches für den Geschäftspartner üblich ist.
7.12 Von der Verkürzung der Verjährungsfrist sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von durch KKE, deren vertretungsberechtigten Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden ausgenommen. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.13 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten auch nicht, wenn KKE oder eine Person, deren Wissen sich KKE zurechnen lassen muss, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

8. Sonstiges
Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Rücknahme von Verpackungen. Die von KKE zu liefernden Sachen werden beim Versand nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden und nur auf dessen Kosten versichert.

9. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB haben nicht die Unwirksamkeit der übrigen Klauseln zur Folge.
Auf sämtliche Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen der KKE ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist 36103 Flieden.
Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das für den Sitz der KKE-SYSTEM GmbH örtlich zuständige Gericht (Fulda) für alle sich aus den geschäftlichen Beziehungen zwischen KKE und dem Kunden mittelbar oder unmittelbar ergebende Streitigkeiten zuständig.


Flieden, Dezember 2019



II. Allgemeine Bedingungen für den Bezug von Leistungen durch die KKE-SYSTEM GmbH (Einkaufsbedingungen)

1. Angebot und Vertragsschluss
Vor Abgabe eines Angebotes hat sich der Anbieter/Lieferant unabhängig von Angaben in den Ausschreibungsunterlagen wenn nötig an Ort und Stelle und anhand der Zeichnungen über die örtlichen Gegebenheiten des Bauvorhabens sowie über Art und Umfang der erforderlichen Bauteile und Anlagenkomponenten zu unterrichten. Angebote und Kostenvoranschläge der Anbieter/Lieferanten sind für KKE stets kostenlos. Das gilt auch, wenn sie auf Anforderung von KKE erstellt werden. An das Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) ist KKE zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Versendung gebunden. Der Geschäftspartner kann das Angebot nur innerhalb dieser zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber KKE annehmen. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben Eigentum von KKE, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Lieferant die Angebote von KKE nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an KKE zurückzusenden.

2. Zahlungen
Der von KKE in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus bzw. frei Baustelle sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Geschäftspartners haben die von KKE angegebene Bestellnummer auszuweisen.
KKE zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Geschäftspartner getroffen wurde, innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. KKE stehen gegenüber dem Geschäftspartner die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche hinsichtlich der von den Geschäftspartnern zu erbringenden Leistungen und zu erfüllenden Nebenpflichten uneingeschränkt zu.
Bei Handelsgeschäften i. S. d. §§ 343 ff. HGB gilt für den Verwender eine gegenüber den gesetzlichen Vorgaben um fünf Arbeitstage verlängerte Frist für die Untersuchungs- und Rügepflicht.
KKE stehen gegenüber dem Lieferanten/Geschäftspartner die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

3. Unzulässige Werbung
Dem Anbieter/Lieferanten von KKE ist es nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von KKE gestattet, Anfragen, Ausschreibungsunterlagen oder Aufträge von KKE und den damit verbundenen Schriftverkehr mit KKE zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.

4. Ausführungsunterlagen
Alle dem Anbieter/Lieferanten zur Ausführung von Aufträgen überlassenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von KKE und sind nach Durchführung des Auftrages unverzüglich kostenlos zurückzusenden oder durch den Anbieter/Lieferanten zu vernichten. Sie dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von KKE weiterverwendet, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Die Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe bzw. Vernichtung der Unterlagen besteht auch, wenn es nicht zu Vertragsschluss kommt.
Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die nach unseren Angaben vom Anbieter/Lieferanten gefertigt werden, sind KKE spätestens mit der Schlussrechnung auszuhändigen.
Zustimmung von KKE zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen vom Anbieter/Lieferanten erstellten technischen Unterlagen berührt nicht die Pflicht des Lieferanten, die Leistungen mangelfrei zu erbringen. Dies gilt auch, wenn KKE Vorschläge und Empfehlungen abgibt.

5. Ausführung allgemein

Bei der Ausführung des von KKE erteilten Auftrags bzw. bei der Herstellung und Lieferung von KKE bestellter Produkte hat der Lieferant stets die aktuellsten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

6.Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Der Lieferant darf die Ausführung der Aufträge von KKE oder wesentlicher Teile dieser nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KKE an Dritte weitergeben.

7. Termine und Fristen, Vertragsstrafe
Sämtliche vereinbarten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind verbindlich.
Erkennt der Anbieter/Lieferant, dass die Termine nicht eingehalten werden können, hat er das KKE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansprüche, die KKE wegen Terminüberschreitungen hat, bleiben hiervon unberührt.
Ist für die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, kann KKE diese auch noch mit dem Betrag der Schlussrechnung verrechnen.

8. Abnahme
Mängel gelten erst dann als beseitigt, wenn die Nachbesserungsarbeiten von KKE formal als ordnungsgemäß abgenommen wurden. Die Ingebrauchnahme gilt nicht als Abnahme, wenn sie erforderlich ist, damit KKE seine Lieferverpflichtungen einhalten kann.

9. Rechte bei Mängeln (Gewährleistung)
Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit der von ihm zu liefernden Sachen auf die Dauer von 5 Jahren und 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Lieferung der Sachen oder im Falle der Nachbesserung mit der Abnahme durch KKE als mangelfrei zu laufen. Innerhalb dieser Frist auftretende Mängel müssen vom Lieferanten auf seine Kosten durch Nachbesserung oder Neuherstellung beseitigt werden.

10. Abrechnung
Die Berechnung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen hat stets mit prüffähigen Rechnungen zu erfolgen. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie von KKE schriftlich in Auftrag gegeben wurden. Dies gilt auch für Arbeiten, bei denen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstundenzuschläge anfallen.
Der Lieferant/Auftragnehmer hat die Nachweise für Stundenlohnarbeiten, nachdem sie erbracht sind, innerhalb einer Woche der Geschäftsführung von KKE vorzulegen und abzeichnen zu lassen.
Für Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant/Auftragnehmer nach schriftlichem Auftrag, jedoch ohne vorherige Preisvereinbarung ausführt, wird von KKE ein angemessener Preis unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergütung festgesetzt.

11. Zahlung
Der Anspruch des Lieferanten/Auftragnehmers von KKE auf Zahlung wird 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung fällig. Reicht der Lieferant/Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt wurde, so ist KKE berechtigt, die Rechnung selbst auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers zu erstellen.

12. Haftung/ Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die bei der Ausführung des Vertrages verursacht werden nach den gesetzlichen Regelungen.
Der Auftragnehmer hat sich für von ihm zu verantwortende Schäden, die bei der Ausführung des Vertrages verursacht werden können, mit ausreichender Deckungssumme zu versichern und dies bei Vertragsschluss nachzuweisen.

13. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der im jeweiligen Vertrag genannte Leistungsort.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KKE-SYSTEM GmbH (Fulda).

Flieden, Dezember 2019